Beauftragt ein Kunde die SVA mit der Erbringung von (IT-)Dienstleistungen, bei denen eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht ausgeschlossen werden kann, so liegt eine Auftragsverarbeitung (i.S.d. Art. 28 DSGVO) vor.

Aufgrund der Veröffentlichung (insb. durch die EDSA mit der Leitlinie 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO) und den Vorschriften der DSGVO müssen Auftraggeber und Auftragnehmer (SVA) eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen (Art. 28 Abs. 3 DSGVO).

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn SVA-Beschäftigte auf Kundensysteme zugreifen müssen (z.B. bei Fernwartung etc.).

Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien die untenstehende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Diese kann im Rahmen der Zusammenarbeit durch eine Individualvereinbarung ersetzt werden. Zu diesem Zweck können Sie sich gern jederzeit an das Datenschutzteam der SVA wenden – datenschutz@sva.de. Sollte zwischen den Parteien bereits eine anwendbare Vereinbarung geschlossen worden sein, behält diese Vorrangwirkung sowie Gültigkeit und bleibt hiervon unberührt.

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