Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie und zum Schutz der Umwelt
Diese Grundsatzerklärung gilt für SVA System Vertrieb Alexander GmbH (SVA), für WZAT Westdeutsches Zentrum für angewandte Telemedizin GmbH (WZAT) und für SVA Software, Inc.
Die Verantwortung für die Umsetzung der Vorgaben aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie die Verantwortung für diese Erklärung obliegt der Geschäftsführung von SVA. Die Umsetzung des LkSG erfolgt durch die Abteilung Compliance, Recht und Nachhaltigkeit.
Im Rahmen ihrer Verantwortung für die Umsetzung des LkSG gibt die Geschäftsführung von SVA die folgende Grundsatzerklärung ab.
1 Einleitung
SVA gehört zu den führenden IT-Dienstleistern Deutschlands und beschäftigt ca. 3.500 Mitarbeitende an 27 Standorten. Unser unternehmerisches Ziel ist es, hochwertige IT-Produkte führender Hersteller mit Projekt-Know-How, Servicespektrum und Flexibilität zu verknüpfen, um so optimale Lösungen für unsere Kunden zu erarbeiten. Als inhabergeführtes Unternehmen denken wir langfristig und nachhaltig. Mit unserer Tätigkeit sind wir Teil der komplexen Lieferketten der ITK-Branche. Diese Lieferketten bergen viele Herausforderungen für Mensch und Umwelt. Wir sind uns unserer Verantwortung bewusst, die damit einhergeht, dass unser Geschäft auch auf diesen Lieferketten aufbaut, und handeln entsprechend. Dabei glauben wir, dass nachhaltige Lösungen nicht von heute auf morgen entwickelt werden, sondern durch kleine, aber beständige Schritte entstehen. Bei der Auswahl unserer Partner lassen wir uns von unseren menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen leiten. Dabei treffen wir unsere Entscheidungen auf Grundlage der in unserem SVA Code of Conduct für Geschäftspartner und Lieferanten festgelegten Kriterien.
2 Bekenntnis
Entsprechend den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen betrachten wir es als selbstverständlich, geltendem Recht Folge zu leisten, Menschenrechte und Umwelt zu achten und dies in unserem täglichen Handeln umzusetzen, um so die Voraussetzungen für eine wirtschaftlich und ökologisch lebenswerte Zukunft zu schaffen – für die Menschen in unseren Lieferketten, unsere Geschäftspartner und uns.
SVA bekennt sich zu folgenden international anerkannten Standards:
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen
- Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation
- Übereinkommen von Minamata über die Herstellung, den Einsatz und/oder die Entsorgung von Quecksilber
- Stockholmer Übereinkommen über die Produktion und/oder Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen sowie den nicht umweltgerechten Umgang mit POP-haltigen Abfällen
- Basler Übereinkommen über die grenzüberschreitende Ein -und Ausfuhr gefährlicher Abfälle
3 Beschreibung des Risikomanagements und der Risikoanalyse
Wir betreiben ein umfassendes Risikomanagement im Sinne des § 4 LkSG zur Erfassung und Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt. Dabei werden alle Schritte eines klassischen Risikomanagements durchlaufen: Risikoanalyse, Risikobewertung und Risikobehandlung. Dieser Prozess unterliegt einer re-gelmäßigen Überprüfung und Anpassung, um eintretende Veränderungen unverzüglich zu erfassen. Die identifizierten Risiken werden nach Auswirkung und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert.
Zum Zwecke der wirksamen Umsetzung des Risikomanagements haben wir eine Menschenrechtsbeauftragte im Sinne des § 4 Abs. 3 LkSG benannt, die das Risikomanagement überwacht und regelmäßig an die Geschäftsleitung berichtet. Die Menschenrechtsbeauftragte ist für die Mitarbeitenden des Unternehmens sowie für Externe erreichbar unter der folgenden E-Mailadresse: menschenrechtsbeauftragte@sva.de.
4 Menschenrechts- und umweltbezogene Erwartungen
Mit unserem Bekenntnis zu den Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt geht nicht nur die Fürsorge für unsere Beschäftigten, sondern auch die Erwartung an sie einher, diese Werte zu achten. Dem tragen wir mit unseren internen Leitplanken für Beschäftigte Rechnung.
Von unseren Zulieferern erwarten wir, dass sie unsere menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen, niedergelegt in unserem SVA Code of Conduct für Geschäftspartner und Lieferanten, teilen. Darüber hinaus erwarten wir, dass jeder Zulieferer angemessene, den jeweiligen Umständen angepasste Mechanismen vorhält, die einen wirksamen Schutz von Menschen- und Umweltrechten gewährleisten. Wir behalten uns vertraglich vor, die Umsetzung unserer Erwartungen zu überprüfen und gegebenenfalls gemeinsam an einem besseren Schutz von Mensch und Umwelt zu arbeiten.
5 Präventionsmaßnahmen
Die Ergebnisse der Risikoanalyse bilden die Grundlage für unsere anlassbezogenen Präventionsmaßnahmen.
Dazu können im eigenen Geschäftsbereich insbesondere zählen:
- Schulungen, die sicherstellen, dass die Mitarbeitenden Kenntnis von der Grundsatzerklärung und den internen SVA Verhaltensleitlinien haben und diese in ihrer täglichen Arbeit umsetzen.
- Durchführen risikobasierter Kontrollmaßnahmen, um zu prüfen, ob die Präventionsmaßnahmen wirksam sind, und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Dazu zählen auch Prüfungen durch Externe im Rahmen von Zertifizierungen, wie etwa die Zertifizierung nach ISO 14001.
Dazu können bei unmittelbaren Zulieferern insbesondere zählen:
- Das Anbieten anlassbezogener Schulungen für unmittelbare Zulieferer, um diese für die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen von SVA zu sensibilisieren.
- Die vertragliche Verankerung von regelmäßigen und anlassbezogen Kontrollmaßnahmen bei unmittelbaren Zulieferern.
6 Abhilfemaßnahmen
Stellen wir fest, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht im eigenen Geschäftsbereich bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, ergreifen wir unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen, um die Verletzung zu verhindern oder zu beenden: Wir erstellen in diesem Fall ein Konzept zur Verhinderung oder Beendigung, das einen konkreten Zeitplan, alle erforderlichen Schritte und die Einbeziehung aller betroffenen Stellen des Unternehmens beinhaltet. Das Konzept wird immer anhand des Einzelfalls erarbeitet.
Stellen wir fest, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, werden unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder ihr Ausmaß zu minimieren: Wir gehen in diesem Fall auf den betroffenen Zulieferer zu und bemühen uns, in Kooperation mit ihm ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung der Verletzung zu erarbeiten, das einen konkreten Zeitplan und alle erforderlichen Schritte beinhaltet. Dabei kann die Geschäftsbeziehung vorübergehend ausgesetzt werden, wenn dies erforderlich ist. Eine Beendigung der Geschäftsbeziehung kommt nur gemäß den gesetzlichen Vorgaben in Betracht. Das Konzept wird immer anhand des Einzelfalls erarbeitet.
Sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch beim unmittelbaren Zulieferer überprüfen wir die Wirksamkeit des jeweils umgesetzten Konzepts mindestens einmal im Jahr und anlassbezogen.
7 Beschwerdeverfahren
Wir haben ein Beschwerdeverfahren eingerichtet, dass zugänglich ist, Vertraulichkeit gewährleistet und vor Benachteiligungen schützt. Es ermöglicht allen Menschen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzu-weisen, die durch unser wirtschaftliches Handeln im eigenen Geschäftsbereich oder durch das wirtschaftliche Handeln eines unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferers entstanden sind. Die Beschwerde wird durch die zuständige Stelle erfasst und im Austausch mit der beschwerdeführenden Person bearbeitet.
Beschwerden können an die folgende Stelle gemeldet werden, die insbesondere weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet ist: meldung@sva.de.
Die Verfahrensordnung ist hier hinterlegt
8 Mittelbare Zulieferer
Das beschriebene Beschwerdeverfahren ermöglicht auch die Meldung von Verstößen durch mittelbare Zulieferer. Sobald wir substantiierte Kenntnisse von einer Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem mittelbaren Zulieferer erlangen, führen wir eine Risikoanalyse durch, ergreifen angemessene Präventionsmaßnahmen, erstellen ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung und setzen dieses um. Wir bemühen uns, in direkten Kontakt mit dem mittelbaren Zulieferer zu treten und diesen entsprechend zu sensibilisieren.
9 Dokumentations- und Berichtspflicht
Wir dokumentieren die Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus dem LkSG fortwährend. In Berichten erfassen wir die festgestellten Risiken, ergriffenen Maßnahmen, erzielten Fortschritte und bestehenden Herausforderungen.
Diese Grundsatzerklärung wird regelmäßig und anlassbezogen, insbesondere bei Feststellung einer veränderten Risikolage, aktualisiert.
Stand: 14.03.2025